Stand 01.01.2024

Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Priwallfähren der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen des Bereiches Fähren der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH und auf dem Fährgelände. Die StVO und die Fährbetriebsverordnung (FäV) gelten innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen. Das Fährbetriebsgelände umfasst das gesamte Fährgrundstück einschließlich Rampen, Anlegebrücken und deren Zuwegung.

Zurück zur Übersicht

§ 2 Schiffsführer

Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord und auf dem Fährbetriebsgelände befindlichen Personen sind verpflichtet, seine Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.

Zurück zur Übersicht

§ 3 Fahrpläne

Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf den Fährschiffen sowie an den Anlegestellen ausgehängt. Die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH, Bereich Fähren haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern beziehungsweise einzuschränken.

Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den Fährstellen durch Aushang bekannt gemacht.

Zurück zur Übersicht

§ 4 Beförderungsvertrag

1. Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH zur ordnungsgemäßen Beförderung, den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen verpflichtet. Die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen sind anerkannter Teil des Beförderungsvertrages.

2. Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich und nicht durch Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist. Beförderungsausschlüsse sind im § 12 geregelt.

Zurück zur Übersicht

§ 5 Sicherheit an Bord

Die Schiffe und Anlagen sind gemäß gültigen Rechtsvorschriften mit Sicherheits- und Rettungsmitteln ausgerüstet. Der Gebrauch derartiger Ausrüstungen ist ausschließlich im Gefahrenfall oder auf Anweisung des Schiffspersonales gestattet. Zuwiderhandlungen werden als Gefährdung des Schiffsverkehres gewertet und werden straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.

Zurück zur Übersicht

§ 6 Verhalten der Fahrgäste

  1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den Landestellen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung der Fährschiffe zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers auch die Weisung der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen, wenn diese eingesetzt sind.
  2. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie mit dem Fahrzeug die zugewiesene Position einzunehmen. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Schranke bzw. heben sich die Rampen, darf das Schiff oder der Anleger nicht mehr betreten oder verlassen werden.
  3. Personen haben sich stets sicheren Halt zu verschaffen.
  4. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben.
  5. Nach jeder Überfahrt müssen die Fahrgäste und deren Fahrzeuge die Fähre verlassen.
  6. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.
  7. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt, mindestens jedoch 30 Euro erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.
  8. Auf den Fähren darf nicht geraucht werden, auch nicht elektrische Zigaretten.
  9. Das Hinabwerfen von Gegenständen auf das Deck oder außenbords ist untersagt.
  10. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.
  11. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Drähten, Ketten, Tauen ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen.
  12. Die Fähre und die Landeanlagen dürfen nicht mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen befahren werden. Diese Sportgeräte sind zu Tragen bzw. zu schieben.
  13. Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

    • Schiffstüren, Schotte und Zugänge während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen
    • Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen
    • während der Fahrt auf- oder abzuspringen
    • die Fähre und gesperrte Anlegebrücken während des An- und Ablegevorgangs zu betreten oder zu verlassen.
  14. Beschwerden können unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Schiffsname sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte an die Verwaltung des Unternehmen gerichtet werden.

Zurück zur Übersicht

§ 7 Fahrausweise

  1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis für Fahrzeuge und Insassen vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.
  2. Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen. Der Fahrzeugschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro zu entrichten.
    Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
  4. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz einer gültigen Zeitkarte war, diese jedoch bei der Überprüfung nicht vorzeigen konnte, auf 7 Euro. Der Fahrgast hat innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen Zeitkarte war.
  5. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden.
  6. Fahrausweise sind ungültig und werden eingezogen, wenn sie eigenmächtig geändert sind, vervielfältigt oder von Nichtberechtigten benutzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt. Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, sind ungültig. Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet. Ein Fahrgast, der mit einer gefälschten Fahrkarte angetroffen wird, hat zusätzlich zum erhöhten Beförderungsentgelt eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 100 Euro zu zahlen

Zurück zur Übersicht

§ 8 Fahrpreise und Zahlung des Fährgeldes

  1. Die Fahrpreise werden durch Aushang auf den Fähren und an den Landstellen bekannt gegeben.
  2. Der Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden im Bord- und Kassierbetrieb nicht akzeptiert. Das Bus + Fähre ServiceCenter Travemünde erkennt EC-Karten an.
  3. Fahrzeuge mit Anhänger gelten als verschiedene Fahrzeuge im Sinne des Tarifs.

Zurück zur Übersicht

§ 9 Fahrzeuge

  1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen, das Licht abzuschalten und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen.
  2. Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen.
  3. Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fahrdeck ist verboten.
  4. Fahrzeugführer von tiefer liegenden Fahrzeugen (Sportwagen) und Fahrzeugen mit weitem Überstand oder speziellen Anbauten befahren die Fähre auf eigene Gefahr!

Zurück zur Übersicht

§ 10 Einweisen der Fahrzeuge

  1. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten: Langsam ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung beachten, dicht auffahren, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Licht aus, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des Fahrzeuges.
  2. Im Bedarfsfall werden Fahrzeuge eingewiesen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
  3. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc..
  4. Die Fahrzeuge werden nach betrieblichen Gesichtspunkten, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes eingewiesen. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, etc.) haben Vorrang. Ein Anspruch auf Beförderung in der Reihenfolge, in welcher Fahrzeuge beim Landeplatz angekommen sind, besteht nicht.

Zurück zur Übersicht

§ 11 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten und sonstige Güter

  1. Kinderwagen und Handgepäck werden entgeltfrei befördert.
  2. Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen und dergleichen werden befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast.
  3. Ein Anspruch auf Beförderung von Gütern ohne gleichzeitige Mitfahrt des Fahrgastes besteht nicht. Die Entscheidung über die Beförderung der Güter liegt beim Fährpersonal.

Zurück zur Übersicht

§ 12 Ausschlüsse

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

  1. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist, insbesondere Personen:

    • unter dem Einfluss berauschender Mittel
    • mit ansteckenden Krankheiten
    • mit geladenen Schusswaffen.
  2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung, die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen.
  3. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere
    • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe
    • unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können.

Zurück zur Übersicht

§ 13 Fundsachen

  1. Fundsachen sind unverzüglich dem Schiffspersonal abzuliefern.
  2. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Unternehmen gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben.
  3. Sofortige Rückgabe ist zulässig, wenn der Verlierer sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann.
  4. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

Zurück zur Übersicht

§ 14 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach §229 BGB bzw. §127 Abs. 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

§ 15 Haftung

  1. Die Fahrgäste haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
  2. Die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH haftet für Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Schäden sind dem Schiffsführer vor Verlassen des Schiffes zu melden.
  4. Die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH, Bereich Fähren haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen.
  5. Etwaige Ersatzansprüche sind an die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH, Bereich Fähren, zu richten.

Zurück zur Übersicht

§ 16 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang auf den Fährschiffen und an den Landestellen.

Zurück zur Übersicht

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Lübeck.

Zurück zur Übersicht